Satzungen des Steiermärkischen Forstvereins
Satzungen des Steiermärkischen Forstvereines
Herrengasse 13, 8010 Graz
Tel u. Fax: 0316-825 325
I. Der Verein und sein Zweck
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereines
Der im Jahre 1884 gegründete Verein trägt den Namen „Steiermärkischer Forstverein“ und ist unter demselben Namen im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Graz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesland Steiermark. Der Steiermärkische Forstverein ist im Sinne der Satzungen des Österreichischen Forstvereines dessen Mitglied (§6 der Satzungen des Österreichischen Forstvereines).
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung des gesamten österreichischen Forstwesens, insbesondere in der Steiermark und dient daher gemeinnützigen Interessen. Die Vertretung von Standesinteressen ist nicht die Sache des Vereines.
§ 3 Erreichung der Vereinsziele
Die Vereinsziele sollen auf folgende Weise erreicht werden:
a) Förderung aller Bestrebungen, die der Erhaltung des heimischen Waldes dienen;
b) Untersuchung und Begutachtung aller das Forstwesen betreffenden Fragen;
c) Geltendmachung der Untersuchungsergebnisse und Beschlüsse des Vereines bei allen zuständigen Stellen;
d) Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften, Verbänden und Vereinen, deren Tätigkeit sich auf das heimische Forstwesen auswirkt;
e) Förderung des Fachwissens der Mitglieder durch Versammlungen, Fachvorträge und Exkursionen;
f) Herausgabe fachlicher Mitteilungen und sonstiger Publikationen ;
g) Durchführung und Förderung aller sonstigen dem Vereinsziel dienenden Maßnahmen.
§ 4 Mittel des Vereines
Die Mittel zur Durchführung der Vereinsziele werden durch Beiträge der Mitglieder, Teilnehmerbeiträge zu Veranstaltungen, Förderungsbeiträge, Spenden und Kostenbeiträge für Leistungen des Vereines nach § 3 aufgebracht.
§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Die Gliederung der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) alle beruflich vorgebildeten Forstleute;
b.) sonstige in forstlichen Betrieben, Lehranstalten, Interessenvertretungen und Behörden Beschäftigte;
c.) Waldbesitzer und deren Bevollmächtigte;
d.) Forstbetriebe und deren Bevollmächtigte;
e.) Körperschaften, Vereine, juristische Personen und Firmen, welche mit dem Forstwesen in Verbindung stehen:
f.) sonstige am Forstwesen interessierte Personen, Körperschaften usw.
2. Ehrenmitglieder könne nur Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Grund einer Beitritts- und Leistungserklärung durch den Ausschuss des Vereines, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Die Ehrenmitgliedschaft wird über einen Antrag des Vereinsausschusses an die Mitgliederversammlung durch diese verliehen. Sämtliche Mitglieder des Steiermärkischen Forstvereines gehören dem Österreichischen Forstverein als „Anschlussmitglieder“ an.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei den ordentlichen Mitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder den Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit, jedoch nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vereinsausschuss erfolgen. Die Beitragsleistung und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind für das laufende Jahr jedoch abzugelten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen durch die Satzungen oder die Mitgliederversammlung festgelegten Pflichten nicht nachkommt oder den Verein in seinem Ansehen schädigt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsausschuss, dessen Beschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Aus den gleichen Gründen kann auch ein Ehrenmitglied aus dem Verein ausgeschlossen und ihm die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Hierüber entscheidet über Antrag des Ausschusses die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht möglich, die jedoch binnen 14 Tagen beim Ausschuss schriftlich eingebracht werden muss.
§ 9 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
Zu den Rechten der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder zählen vor allen:
das Stimm- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und das passive Wahlrecht;
die Benützung der fachlichen Einrichtungen und die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines, die auch den außerordentlichen Mitgliedern zustehen.
Die Pflichten sämtlicher Mitglieder bestehen:
in der Förderung der in den §§ 2 und 3 festgelegten Vereinsziele;
der fristgerechten Entrichtung der Mitgliedsbeiträge;
die Erfüllung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen;
die Ausübung der dem Mitglied vom Verein übertragenen und von ihm übernommenen Aufgaben.
III. Aufbau des Vereines
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Der Vereinsausschuss
4. Die Geschäftsführung
5. Die Rechnungsprüfer
6. Das Schiedsgericht
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung übt die oberste Entscheidungsgewalt in allen Vereinsangelegenheiten aus. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Alljährlich ist, nach Möglichkeit abwechselnd, in den verschiedenen Gebieten der Steiermark, eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, zu welcher die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Die Veröffentlichung der Einladung in der österreichischen forstlichen Fachpresse ist der schriftlichen Einladung gleichzusetzen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Vereinsvorstandes, des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und allenfalls deren vorzeitige Enthebung;
b) die Wahl der Delegierten in den Hauptausschuss des österreichischen Forstvereines;
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften;
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen;
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) der Beschluss über Auflösung des Vereines.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf über Beschluss des Ausschusses oder über Verlangen von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter den gleichen Bedingungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlüsse werde mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angeführt sind, können in der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung nur dann gefasst werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung dort eintreffend der Geschäftsführung schriftlich bekanntgegeben werden. Die Beschlüsse sind wörtlich in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterfertigen sind.
§ 12 Wahl- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung
Das Wahl- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung kann nur von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, und zwar entweder persönlich oder durch einen hiezu befugten Vertreter ausgeübt werden.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, zwei Stellvertretern und zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auch in ihrer Funktion im Vorstand in der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegt unter der Leitung des Obmannes:
a) die allgemeine Leitung und Vertretung des Vereines;
b) die Anweisung und Überwachung der Geschäftsführung;
c) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen;
e) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter vertreten.
§ 14 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und zusätzlich zehn bis fünfzehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Dem Ausschuss obliegt:
a) die Antragstellung auf Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern;
b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Bestellung des Geschäftsführers und Beschlussfassung über allfällige Vergütungen an die Geschäftsführung;
d) die Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen;
e) die Beschlussfassung über alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig erscheinen.
f) Tätigkeit in Bezug auf §15
g) die ordnungsgemäße Führung des Rechungswesens und innerhalb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rechungsjahres die Erstellung des Rechungsabschlusses
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Der Ausschuss wird nach Bedarf vom Vorstand in der Regel dreimal bis viermal im Jahr einberufen. Jede Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder die Einberufung des Ausschusses verlangen, ist diesem Verlangen vom Vorstand stattzugeben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 15 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Ausschuss bestellt. Sie besteht aus einem Geschäftsführer und allfälligen Kanzleikräften. Der Geschäftsführer führt über Antrag des Vorstandes die Geschäftsabwicklung selbsttätig durch.
§ 16 Die Fachausschüsse
Der Ausschuss kann im Bedarfsfalle zur Behandlung einzelner Fachfragen Unterausschüsse bilden, die ihm unterstehen.
§ 17 Aufwandsentschädigungen
Mit Ausnahme der Geschäftsführung ist die Tätigkeit sämtlicher Vereinsorgane ehrenamtlich, es können jedoch für bestimmte Tätigkeiten im Verein Aufwandsentschädigungen gegen Rechnungslegung bezahlt werden. Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe hat der Ausschuss zu schließen.
§ 18 Vertretungsbefugnis
Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Obmann. Die Zeichnung rechtsverbindlicher Schriftstücke und gültiger Beschlussfassungen obliegt dem Obmann mit dem Geschäftsführer. Im Verhinderungsfalle des Obmannes tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Für den normalen Geschäftsverkehr ist der Geschäftsführer zeichnungsberechtigt.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Rechnungsprüfer
Die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Vereines erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres, welche das Ergebnis ihrer Überprüfungen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben. Wird die Vollversammlung nicht vom Vorstand einberufen, sind die Rechungsprüfer dazu verpflichtet. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
§ 20 Schlichtung von Streitigkeiten
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen der Mitglieder des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat eine Streitschlichtung im allseitigen Einvernehmen versucht zu werden. Der Versuch der einvernehmlichen Streitschlichtung hat durch Bestellung von Schlichtern zu erfolgen, die tunlich über einschlägiges rechtliches Wissen verfügen sollten. Jeder Streitteil bestellt einen Schlichter und hat die Gegenseite hiervon zu informieren. Kommt es binnen zwei Monaten nach Zugang der Information der Bestellung des ersten Streitschlichters zu keiner einvernehmlichen Regelung des Streits, ist das ausschließlich zuständige Schiedsgericht iSd § 21 anzurufen.
§21 Schiedsgericht
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 3 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes dem Vorstande je ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Erfolgt die Namhaftmachung des Schiedsrichters nicht fristgemäß, so bestimmt denselben der Obmann des Vereines, bzw. bei Kollision der Obmann-Stellvertreter, bzw. die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Die Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden binnen 14 Tagen keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Obmann, bzw. bei Kollision der Obmann-Stellvertreter, bzw. die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Schiedsrichtern zu unterfertigen.
Gegen die Beschlüsse des Schiedsrichters ist eine Berufung nicht zulässig. Mitglieder, die sich in einer Streitfrage aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Schiedsverfahrens sind die Regeln der §§ 577 ff ZPO heranzuziehen.
§ 22 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ist nur dann möglich, wenn dieser Punkt der Tagesordnung den Mitgliedern zeitgerecht bekanntgegeben und die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit erreicht wird. Im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens und bestimmt gleichzeitig den Treuhänder, der für die dem Beschluss entsprechende Verwendung des Vermögens Sorge zu tragen hat.